Rz. 17

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Amateure werden grundsätzlich als > Arbeitnehmer behandelt, wenn sie aus der Tätigkeit Einnahmen erzielen. Von einer steuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielungsabsicht (> Liebhaberei) geht die Rechtsprechung dann aus, wenn die an die Spieler gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303; Anm HFR 1993, 322; ebenso EFG 1999, 1125). Abzustellen ist letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist uE bedeutsam, ob die Betätigung für den Verein über das für ein Mitglied übliche Maß hinausgeht oder ob ein Spieler weitere Bezüge von dritter Seite erhält (Sponsor). Auch wenn er in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dritten steht, dort aber im Vereinsinteresse von der Arbeitsleistung ganz oder teilweise freigestellt ist, kann uE insgesamt eine beruflich ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit gegeben sein. Arbeiten die Sportler nur zum Schein in dem Unternehmen, das Hauptsponsor des Sportvereins ist, könnte die Vergütung ein Geschenk sein (EFG 2016, 1096 – Rev, BFH II R 46/15). Zahlungen des Vereinsvorsitzenden an einen Spieler der Amateur-Oberliga gehören zum Arbeitslohn (EFG 2001, 136). Zu weiteren Einzelheiten > Amateursportler.

 

Rz. 18

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zuwendungen des DFB an seine Amateur-Nationalspieler nach den Richtlinien der Deutschen Sporthilfe sind ebenfalls wiederkehrende Bezüge der Sportler; WK sollen nach allgemeinen Grundsätzen glaubhaft gemacht werden.

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