Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen zum Erwerb des Pkw-Führerscheins werden normalerweise den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung zugeordnet, auch wenn der Beruf die Benutzung eines Kfz erforderlich macht (BFH 95, 433 = BStBl 1969 II, 433). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der ArbN den Führerschein überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt (BFH 79, 543 = BStBl 1964 III, 431). Sie sind grundsätzlich keine Werbungskosten (zu Ausnahmen > Rz 2); selbst soweit sie ggf gemischt veranlasste Aufwendungen sind, können sie nicht anhand objektiver Kriterien in WK und privaten Aufwand aufgeteilt werden (ebenso BFH/NV 2007, 2282; vgl BMF vom 06.07.2010 Rz 19, BStBl 2010 I, 614). Die Fahrberechtigung für einen PKW oder ein Motorrad gehört überdies nicht zur Berufsausbildung; deshalb sind die Aufwendungen auch idR keine Sonderausgaben (zu Ausnahmen > Rz 2).

 

Rz. 2

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Auch hier gilt uE aber das Prinzip, dass es im Einzelfall (Kasuistik > Rz 3) auf die konkrete Funktion des zu erwerbenden Führerscheins für die Berufsausübung ankommt. Ist der Führerschein wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung, besteht dazu also ein unmittelbarer Zusammenhang, sind die Aufwendungen uE WK, selbst wenn der Führerschein nebenbei auch die Nutzung eines privaten Fahrzeugs ermöglicht. So hat BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403 Aufwendungen für eine Ausbildung als Fahrlehrer im Rahmen einer > Umschulung als WK anerkannt; zu weiteren Beispielen > Rz 3. Wird der Erwerb des Führerscheins allerdings den Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zugerechnet, sind die Aufwendungen nur als SA abziehbar (vgl BMF vom 22.09.2010, BStBl 2010 I, 721; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Entstehen sie aber im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses, bleiben sie WK. Dafür kommt beispielsweise der Führerschein bei Polizeianwärtern in Betracht (> Rz 5); uE wohl auch der Erwerb einer Grundqualifikation für Berufskraftfahrer (vgl die VO vom 22.08.2006, BGBl 2006 I, 2108).

 

Rz. 3

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Die Rechtsprechung hat einen Abzug als WK in Betracht gezogen, wenn der Führerschein Voraussetzung für die Berufsausübung ist, zB für Lkw- und Taxifahrer (BFH 79, 543 – aaO; BFH 95, 433 – aaO; BFH 141, 234 = BStBl 1984 II, 694; EFG 1998, 941). Ebenso EFG 1992, 511 für den (Ausnahme-)Fall, dass der Erwerb eines Pkw-Führerscheins nach langjähriger Arbeitslosigkeit Einstellungsvoraussetzung ist. Anders hat EFG 1996, 310 aber WK abgelehnt, obwohl der Führerschein für die Bewerbung wichtig war. EFG 2007, 179 sah aber die Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins bei einem bereits über den Lkw-Führerschein verfügenden Stpfl ua auf Grund zahlreicher Bewerbungen als beruflich veranlasste Fortbildungskosten (WK) an; ähnlich bereits EFG 1991, 661 für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei einem ArbN, der bereits Fahrer von Kleinlastwagen und Gabelstaplern war. Dagegen hat FG Münster vom 27.08.2015 (4 K 3243/14 E; Haufe-Index 8576539; juris) Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan, der vorübergehend im Inland tätig ist, nicht als WK anerkannt, obwohl der Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis nach der Grundordnung des Bistums Einstellungsvoraussetzung war.

Zu den Aufwendungen für den Erwerb des FlugzeugführerscheinsFliegendes Personal Rz 11, dort auch zum Abzug nur als SA.

 

Rz. 4

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Die Führerscheinkosten eines Schwerbehinderten, bei dem der PkW sein > Arbeitsmittel ist, rechnete EFG 1968, 351 ausnahmsweise zu den im Rahmen von § 9 Abs 2 EStG uneingeschränkt als WK abziehbaren tatsächlichen Kfz-Kosten. BFH 171, 428 = BStBl 1993 II, 749 behandelt Aufwendungen, die Eltern für den Erwerb des Führerscheins ihrer schwer steh- und gehbehinderten Tochter tragen, als AgB iSv § 33 EStG, die neben dem > Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden dürfen. Dafür entscheidend ist nicht, dass der Behinderte wegen des Wohnorts in ländlicher Umgebung auf die Fortbewegung mit einem PKW angewiesen sein könnte, sondern ob er auf Grund der Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen ist (vgl auch EFG 2013, 2010).

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