Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt. Der Dienst wird zwischen der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet (vgl § 2 Abs 1 Nr 4 JFDG). Die Bewerber müssen sich für die Dauer von mindestens 6 bis zu höchstens 24 Monaten – idR für 12 Monate – gegen geringen Arbeitslohn verpflichten. Zum Dienst im Ausland vgl § 6 JFDG.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Helferinnen und Helfer, die ein FSJ oder FÖJ leisten, sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer; die Vergünstigungen des VermBG stehen ihnen deshalb nicht zu (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 43). Steuerrechtlich gehören der Barlohn ebenso wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung jedoch zu den Einnahmen aus § 19 EStG (>  Arbeitslohn ). Der Träger der Dienste bescheinigt zu Beginn der Tätigkeit den Zeitraum einer Verpflichtung iSd Gesetzes. Nach deren Abschluss wird die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit bescheinigt (§ 11 JFDG).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG berücksichtigt solche Personen als Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gleichwohl für das > Kindergeld und die Steuerermäßigung; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 108 ff. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres werden > Unterhaltsleistungen der Eltern iRv § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt. Zur Anrechnung der eigenen Einkünfte des Kindes > Unterhaltsleistungen Rz 115 ff. Die Tätigkeit ist aber keine Berufsausbildung iSv § 32 EStG (BFH 206, 413 = BStBl 2006 II, 294); schon deshalb besteht kein Anspruch auf einen > Ausbildungsfreibetrag Rz 10 iSv § 33a Abs 2 EStG.

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