Rz. 71

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht die Tätigkeitsvoraussetzungen der > Rz 10 – 26 erfüllen. Entsprechendes gilt für die in > Rz 75 ff beschriebenen Tätigkeiten; denn § 3 Nr 26a EStG ist nur anwendbar, wenn § 3 Nr 26 EStG und § 3 Nr 26b EStG nicht greifen. Die Vorschrift enthält aber keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (vgl BMF vom 21.11.2014 Tz 1, BStBl 2014 I, 1581).

Begünstigt werden zB Vergütungen von Vereinen für die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, der Kassierer, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platz- und Gerätewarts, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich; begünstigt ist auch der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Nicht begünstigt sind > Amateursportler. Gleiches gilt für Tätigkeiten in einem stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens; deshalb muss eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden (> Rz 40).

 

Rz. 72

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zur Nebenberuflichkeit: Sie ist auch bei § 3 Nr 26a EStG für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, zB Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften (vgl BMF vom 211.11.2014, BStBl 2014 I, 1581). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 27 ff.

 

Rz. 73

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Begünstigte öffentliche Einrichtungen (vgl BMF Tz 3, aaO): Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer im > Inland oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ansässigen > Juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs 1 Nr 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt werden (> Rz 37 ff). Für einen ehrenamtlich tätigen > Betreuer, (Nachlass-)Pfleger oder > Vormund gilt aber vorrangig § 3 Nr 26b EStG (> Rz 60 ff).

 

Rz. 74

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Art der begünstigten Tätigkeit (vgl BMF Tz 4, aaO): Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gemäß §§ 52 – 54 AO dienen. Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem Zweckbetrieb (§§ 65 – 68 AO) ausgeübt wird, zB als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus. Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO) und bei der Vermögensverwaltung einer im Übrigen steuerbegünstigten juristischen Person erfüllt dagegen nicht das Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (BMF Tz 1, aaO). Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, zB nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann. Die Tätigkeit der > Versicherungsälteste fällt unter die schlichte Hoheitsverwaltung, so dass vorrangig (> Rz 75) die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG in Betracht kommt (BMF Tz 5, aaO). Zu weiteren Einzelheiten vgl > Rz 33 ff.

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