I. Allgemeines

 

Rz. 60

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Sonderregelung für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB an ehrenamtlich tätige Betreuer (§ 1896 Abs 1 Satz 1, § 1908 Abs 1 BGB), Vormünder (§ 1773 Abs 1 Satz 1 BGB) und Pfleger (§§ 1909 ff, 1915 Abs 1 Satz 1 BGB) ist zeitlich erst nach § 3 Nr 26 und Nr 26a EStG eingefügt worden (ab 2011; > Rz 9), geht diesen Vorschriften aber sachlich vor. Deshalb wird § 3 Nr 26b hier vor Nr 26a EStG erläutert. Sachlich wird die Regelung in § 3 Nr 26 EStG um eine weitere Personengruppe erweitert, wie der gemeinsame Freibetrag zeigt (> Rz 64).

In den Fällen des § 3 Nr 26b EStG als lex specialis sind § 3 Nr 26 EStG und § 3 Nr 26a EStG (> Rz 70 ff) nicht anwendbar (vgl BMF vom 21.11.2014 Tz 5, BStBl 2014 I, 1581). Das gilt auch, wenn die Voraussetzungen für § 3 Nr 26a EStG bei Betreuungstätigkeiten gegeben sind, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden (> Rz 63). Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB bleiben auch nicht nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei. BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799 ist durch Gesetzesänderung überholt; > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Betreuer.

II. Materielle Voraussetzungen

 

Rz. 61

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 26b EStG setzt voraus, dass Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB gezahlt werden (§ 3 Nr 26b Satz 1 EStG). Auf den steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 EUR werden steuerfreie Einnahmen iSv § 26 EStG (> Rz 10 – 59) angerechnet (vgl § 3 Nr 26b Satz 1 EStG); zu Einzelheiten > Rz 64. Außerdem ist § 3 Nr 26 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden; dazu > Rz 66.

 

Rz. 62

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB kann ein

Vormund iSd §§ 1793 ff BGB,
Betreuer iSd §§ 1896 ff BGB oder ein
Pfleger iSd §§ 1909 ff BGB

erhalten, wenn er ehrenamtlich – also ohne anderweitige Vergütung – tätig wird und den ihm zustehenden Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht durch Einzelabrechnung geltend macht. Zu den "Pflegern" gehören auch Verfahrenspfleger nach § 317 FamFG (vgl OFD Frankfurt/M vom 01.08.2013 HaufeIndex 5695883).

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind Pauschalentschädigungen. Gezahlt werden pauschal bis zu 399 EUR im Jahr je Betreuungsverhältnis (vgl § 1835a Abs 1 Satz 1 BGB iVm § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Auf Grund von § 1908i und § 1915 BGB ist die Vorschrift nicht nur für den Vormund, sondern ebenso für Betreuer und Pfleger anwendbar.

III. Einzelfragen/Verfahrensfragen

 

Rz. 63

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Freibetrag gemäß § 3 Nr 26b EStG von 2 400 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig aufgeteilt, selbst wenn die Betreuung lediglich wenige Tage dauert. Er ist personenbezogen und wird einmal für alle im Kalenderjahr erhaltenen Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB gewährt. Auch bei Ehegatten ist die Steuerbefreiung personenbezogen vorzunehmen; > Rz 77 zu § 3 Nr 26a EStG gilt hier entsprechend.

 

Rz. 64

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Auf den Freibetrag sind allerdings nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei bleibende Einnahmen anzurechnen (§ 3 Nr 26b Satz 1 EStG). Damit wird für alle begünstigten Tätigkeiten, die in § 3 Nr 26 EStG (> Rz 10 ff) und in § 3 Nr 26b EStG (> Rz 77) genannt sind, nur ein Freibetrag von insgesamt bis zu 2 400 EUR gewährt. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr 26a EStG iHv 720 EUR (> Rz 70 ff) kann für die Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB nicht zusätzlich berücksichtigt werden (> Rz 75).

 

Beispiel 1:

A erhält für die rechtliche Betreuung von vier Personen viermal die pauschale Entschädigung nach § 1835a BGB, insgesamt also (399 EUR x 4 =) 1 596 EUR. Außerdem erzielt er als selbständiger nebenberuflicher Übungsleiter Einnahmen von 1 800 EUR. WK und BA macht A nicht geltend.

Für beide Tätigkeiten kann A einen Freibetrag von insgesamt 2 400 EUR in Anspruch nehmen. Die Einnahmen als Übungsleiter (1 800 EUR) bleiben nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei. Lediglich in Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags iSv § 3 Nr 26 Satz 1 EStG – das sind (2 400 ./. 1 800 =) 600 EUR – sind die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB auf Grund von § 3 Nr 26b EStG steuerfrei; 1 596 EUR ./. 600 EUR = 996 EUR sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr 3 EStG (> Rz 80) steuerpflichtig. Sie werden nicht um weitere 256 EUR gemindert, weil die Freigrenze des § 22 Nr 3 EStG nur Einkünfte bis zu 256 EUR unbesteuert lässt (> Rz 67).

 

Rz. 65

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB führen zu Einnahmen aus sonstiger vermögensverwaltender Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799; insoweit ist das Urteil uE nicht überholt [> Aufwandsentschädigungen Rz 17]).

 

Rz. 66

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ein Abzug von BA/WK, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann zulässig, wenn die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB (Einnahmen) und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (§ 3 Nr 26b Satz 2 iVm § 3 Nr 26 Satz 2...

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