Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der geldwerte Vorteil aus Freianzeigen der Mitarbeiter von Zeitungsbetrieben gehört grundsätzlich zum besteuerbaren Arbeitslohn, der aber iRv § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 13 ff) steuerfrei bleibt (> Sachbezüge Rz 70 Druckerzeugnisse). Freianzeigen anlässlich eines besonderen Familienfestes wie zB Kommunion, Konfirmation eines Kindes oder der eigenen Silberhochzeit können ggf > Aufmerksamkeiten sein (> R 19.6 LStR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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