Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Fotografen, die als sog freie Mitarbeiter bei Hörfunk und Fernsehen tätig sind, behandelt die FinVerw grundsätzlich als ArbN. Als selbständig tätig werden sie im Allgemeinen angesehen, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (vgl den sog Negativkatalog – BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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