1. Allgemeines

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Aufwendungen des ArbN, die durch den Besuch von Veranstaltungen entstehen, die seiner beruflichen Fortbildung (> Rz 1) dienen, sind dem Grunde nach als WK abziehbar (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 34 ff), soweit sie nicht vom ArbG getragen werden (> Rz 4). Ausnahmen sind durch gesetzliche > Abzugsverbote bedingt. Dafür kommen steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln in Betracht (zB solche der > Arbeitsagentur nach § 81ff SGB III zur > Arbeitsförderung Rz 2; vgl § 3 Nr 2a EStG), soweit sie mit den Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl § 3c EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 41). Ein unangemessen hoher Aufwand wird durch § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG vom Abzug ausgeschlossen (> Werbungskosten Rz 90 ff). Einschränkungen gelten auch bei den Kosten für die Benutzung des Kfz (> Rz 12) und für die Verpflegung unterwegs (> Rz 15, 16). Zu Besonderheiten beim häuslichen > Arbeitszimmer (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG); bei der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter gelten die Regeln für die > Absetzung für Abnutzung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG). Nicht als WK, sondern nur als SA (> Rz 19) sind zudem Aufwendungen abziehbar, die eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses betreffen (vgl § 9 Abs 6 iVm § 4 Abs 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 12--19).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Keine WK und deshalb nicht beziehbar sind zudem Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob und inwieweit die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Fortbildung entstanden sind und inwieweit sie womöglich eindeutig privaten Charakter haben (> Lebensführung Rz 3) oder zu den ‚gemischten’, aber nicht aufteilbaren und deshalb nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung gehören (> Lebensführung Rz 4 ff). Dies gilt zB für eine Reise, bei der die Fortbildung mit einem eher nicht beruflich veranlassten Erlebniswert verbunden ist wie zB bei privat gestalteten Bildungs- und Erlebnisreisen oder der Verknüpfung einer beruflichen Reise mit einem privaten Urlaub (> Studienreisen Rz 2 ff). Eine Abgrenzung kann auch für den Unterricht in einer Fremdsprache erforderlich werden, soweit ein hinreichender Bezug zur Berufstätigkeit nicht nachweisbar ist (> Sprachkurse).

2. Kosten der Unterrichtung

 

Rz. 7

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Abziehbar sind die für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom ArbN aufgewandten Beträge, zB Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Aufwendungen für Lernmittel wie > Fachbücher, Skripten und Schreibmaterialien. Für andere Aufwendungen, die der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienen, sind die gesetzlichen Abzugsverbote zu beachten; dies gilt zB auch für einen > Computer.

 

Rz. 8, 9

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Randziffern einstweilen frei.

3. Aufwendungen am Studienort

a) Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses

 

Rz. 10

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Die Aufwendungen berücksichtigt das FA als WK nach den Regeln für > Reisekosten und > Doppelte Haushaltsführung (> R 9.2 Abs 2 Satz 1 iVm > R 9.4 bis 9.11 LStR). Der WK-Abzug für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG).

b) Aufwendungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

 

Rz. 11

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Bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme werden die Aufwendungen wie solche behandelt, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Dazu wird die Bildungseinrichtung als > Erste Tätigkeitsstätte fingiert, wenn der Stpfl Vollzeit – also 40 Wochenstunden -- studiert (vgl § 9 Abs 4 Satz 8 EStG). Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine außerhalb eines Dienstverhältnisses dauerhaft aufgesuchte Bildungseinrichtung keine > Regelmäßige Arbeitsstätte ist (BFH 236, 431 = BStBl 2013 II, 234; BFH 236, 439 = BStBl 2013 II, 236.

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Als Folge dessen führen die am Studienort untergebrachten Studierenden – soweit ihre Aufwendungen wegen § 9 Abs 6 EStG überhaupt als WK abziehbar sind (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff) – in einer Zweitwohnung am Studienort einen doppelten Haushalt iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG, weil der Studienort als ihr ‚Beschäftigungsort’ behandelt wird. Deshalb sind die Abzugsbeschränkungen in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG für eine > Doppelte Haushaltsführung ebenso zu beachten wie die Beschränkung der Fahrtkosten am Studienort durch die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG. Dann sind die tatsächlichen Fahrtaufwendungen (zB für öffentliche Verkehrsmittel) oder bei Benutzung eines Pkw die amtlichen km-Sätze (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) und nicht nur eine Entfernungspauschale als WK abziehbar (> Reisekosten Rz 60 ff; ergänzend vgl BFH 240, 125 = BStBl 2013 II, 449; ältere Rechtsprechung ist überholt).

 

Rz. 13

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei einem Aufenthalt an der Fortbildungsstätte werden Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten mit den gesetzlichen Pauschbeträgen des § 9 Abs 4a EStG als WK angesetzt. Die Pauschalen gelten auch für Stpfl, die in keinem gegenwärtigen Dienstve...

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