Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Aufwendungen berücksichtigt das FA als WK nach den Regeln für > Reisekosten und > Doppelte Haushaltsführung (> R 9.2 Abs 2 Satz 1 iVm > R 9.4 bis 9.11 LStR). Der WK-Abzug für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG).

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