Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die an staatliche Forstbedienstete aus öffentlichen Kassen gezahlten Entschädigungen sind gemäß § 3 Nr 12 Satz 1 oder 2 EStG steuerfrei (FinMin BB, DB 1996, 2056 = FR 1996, 798; FinMin MV, FR 1994, 549; > Aufwandsentschädigungen). Die Besoldung der in Privatforsten Beschäftigten richtet sich im Allgemeinen nach den für Staatsforsten geltenden Grundsätzen; die Beschäftigten erhalten deshalb idR die gleichen Entschädigungen, die die Staatsforstverwaltung ihren ArbN gewährt. Nur deren > Entschädigungen sind aber steuerfrei, soweit sie aus öffentlichen Kassen gezahlt werden (§ 3 Nr 12 EStG). Eine Gleichbehandlung aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig; der Ersatz von WK durch den ArbG ist stpfl Arbeitslohn (FinVerw, DB 1990, 1263; zur Rechtslage > Auslagenersatz Rz 10 ff). Ergänzend > Rz 5.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Maßnahmen des Fördervereins zur Qualifizierung der ArbN aus der Land- und Forstwirtschaft werden durch Beiträge von ArbG und ArbN finanziert (§ 4 QLF-TV). Der (einbehaltene) ArbN-Anteil gehört zum laufenden Arbeitslohn; der ArbG-Anteil ist nicht als Arbeitslohn besteuerbar (FinMin BY vom 23.05.1996 32-S-2333–63/2–31–216).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Zuschuss zur Beschaffung von Dienstkleidung ist als Barablösung iSv § 3 Nr 31 EStG steuerfrei (FinVerw, DB 1990, 1263); ergänzend > Rz 15.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile wegen ungünstiger Lage der Dienstwohnung gezahlte Einödzulage ist als Erschwerniszulage steuerpflichtig (> Lohnzuschläge Rz 2). Für die Dienstwohnung eines Försters kann wegen ihrer abseitigen Lage in einem ländlich strukturierten Raum und wegen erhöhter Heizkosten ein Abschlag von 10 % auf den ortsüblichen Mietwert in Betracht kommen (EFG 1988, 235; ergänzend > Dienstwohnung).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Dienstzimmerentschädigung: Die Pauschalentschädigungen für die Bereitstellung eines Zimmers der Privatwohnung für dienstliche Zwecke sowie die Entschädigungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Dienstzimmers sind bei den in Privatforsten Beschäftigten stpfl Arbeitslohn (FinVerw, DB 1990, 1263). Entsprechendes gilt bei einer Zahlung aus öffentlichen Kassen, soweit sie nicht als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei ist. Zu Einzelheiten > Arbeitszimmer Rz 84.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Forstleuten des Bundes gezahlte Jagdaufwandsentschädigung ist steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung iSd § 3 Nr 12 Satz 1 EStG festgesetzt worden ist; Entsprechendes gilt für die in einigen Bundesländern gezahlte Jagdaufwandsentschädigung. An Beschäftigte in Privatforsten gezahlte Jagdaufwandsentschädigungen sind steuerpflichtig (> Rz 1); steuerlich anzuerkennende Aufwendungen des ArbN sind > Werbungskosten (FinVerw, DB 1990, 1263). Entsprechendes gilt auch für eine Hundebeihilfe (BFH 70, 435 = BStBl 1960 III, 163; > Wachhund).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Aufwandsentschädigung für Jagdberater in Bayern (Art 49 Abs 3 BayJG) > Jagdberater.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Pauschvergütungen, die den Leitern und Assistenten staatlicher Forstämter als Ersatz für kleine Aufwendungen im Dienst gezahlt werden, rechnen insoweit nicht zum stpfl Arbeitslohn, als sie auf Grund reisekostenrechtlicher Vorschriften gewährt werden (vgl § 17 BRKG und entsprechende Vorschriften der Länder) und die Höhe der Pauschvergütung nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum üblicherweise sonst entstandenen Einzelvergütungen bemessen ist. Entsprechendes gilt für Pauschvergütungen, die an Forstbetriebsbeamte gewährt werden (> R 3.50 Abs 2 LStR zum Nachweis der üblicherweise anfallenden Auslagen in einem repräsentativen Dreimonatszeitraum). Lieferlöhne für die Anlieferung von Wild sind eine Entschädigung für Mehrarbeit und deshalb steuerpflichtig; ebenso die Vergütungen für die Mitbeförsterung der waldbesitzenden Körperschaften. Entschädigungen für die Benutzung eigener Fahrräder bei ausgedehnten Dienstgängen gehören nicht zum stpfl Arbeitslohn (vgl § 3 Nr 13 und 16 EStG; im Einzelnen > Fahrrad sowie > Firmenrad). Schussgeld (Schießgeldtaxe, Patronengeld) ist kein steuerfreier > Auslagenersatz (FinVerw, DB 1990, 1263).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die pauschale Transportentschädigung nach § 33a Abs 1 des MTV für Waldarbeiter (MTW) ist steuerpflichtig; die nach § 33a Abs 2 und 3 MTW für die Mitnahme von Gerät auf Kraftfahrzeuganhängern gezahlte Entschädigung ist steuerfrei, soweit sie zusammen mit der Fahrentschädigung den maßgebenden amtlichen Km-Satz nicht übersteigen (> R 9.5 Abs 1 Satz 5 und Abs 2 LStR sowie > R 3.13 LStR; > Kilometer-Pauschalen Rz 5). Zu Einzelheiten vgl FinMin BY, DB 1995, 1003 = FR 1995, 450.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wegstreckenentschädigungen an Waldarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und >  Erste Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG – zB dem Forsthaus – sind stpfl Arbeitslohn, der ggf gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert werden kann...

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