Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erlässt der ArbG dem ArbN eine realisierbare Forderung, entsteht bei letzterem ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837). Der > Zufluss von Arbeitslohn wird in dem Zeitpunkt angenommen, indem – ggf konkludent – ein Erlassvertrag mit dem ArbG zustande kommt (vgl dazu BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437); idR wird das der Zeitpunkt sein, in dem der ArbN erkennt, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Von einem Schuldenerlass kann nicht ausgegangen werden, wenn der ArbN sich Vollstreckungsversuchen des ArbG entzieht und der ArbG unfreiwillig auf seine Forderung verzichten muss (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 4/1). Zum Verzicht des ArbG auf ein dem ArbN gewährtes DarlehenDarlehen Rz 65. Zum Verzicht auf > Schadensersatz Rz 15 ff. Zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber seiner KapGes > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 63.

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