Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Tritt der ArbG eine Forderung, die er gegen einen Dritten hat, an den ArbN zahlungshalber ab (der Lohnanspruch erlischt durch die Abtretung nicht), so liegt in der Abtretung noch keine Lohnzahlung, sondern erst in der Tilgung der Forderung durch den Dritten. Erst zu dieser Zeit ist der LSt-Abzug vorzunehmen. Ggf muss der ArbN den zur Einbehaltung der LSt erforderlichen Betrag dem ArbG zur Verfügung stellen oder der ArbG muss dem > Betriebsstätten-Finanzamt Anzeige erstatten (§ 38 Abs 4 EStG). Der Drittschuldner erlangt durch die Zahlung nicht die Rechtsstellung eines ArbG. Wird die Forderung ausnahmsweise an Zahlungsstatt abgetreten, wird also der Lohnanspruch durch die Abtretung getilgt, so ist schon die Abtretung Lohnzahlung. Zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn Rz 16

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