Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Abtretung einer Gehaltsforderung ändert idR nichts an der Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug bei Auszahlung des abgetretenen Arbeitslohns. Zu Einzelheiten > Abtretung des Arbeitslohns.

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