Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zulagen an ArbN im Flugsicherungsdienst zum Ausgleich der Erschwernisse von Schichtarbeit können als > Lohnzuschläge nicht allein deshalb nach § 3b EStG steuerfrei gewährt werden, weil sie nach der Stundenzahl bemessen werden, die auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallen (EFG 1981, 549). Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt einer Pilotenlizenz sind uE WK nur, soweit sie Einstellungsvoraussetzung sind (> Fliegendes Personal Rz 11 ff). Zur ersten Tätigkeitsstätte > Flughafenpersonal.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Übernahme von > Kurkosten eines Fluglotsen durch den ArbG führt grundsätzlich zu Arbeitslohn (BFH 228, 505 = BStBl 2010 II, 763); zu Ausnahmen > Beihilfen Rz 41 ff. Das tarifliche Übergangsgeld der Angestellten im militärischen Flugsicherungsdienst und bei der Bundesanstalt für Flugsicherungsdienst sind steuerbegünstigte > Versorgungsbezüge Rz 26 (> R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR). Ergänzend > Eurocontrol.

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