Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Kopfschlächter und Ausbeiner arbeiten einzeln oder in Kolonnen in Betrieben der Fleischwirtschaft. Ob diese Fleischzerleger als Unternehmer selbständig (gewerblich) tätig sind oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, richtet sich nach dem Sachverhalt im Einzelfall (BFH/NV 1997, 718). Auf eine ArbN-Eigenschaft deutet hin eine Entlohnung nach dem Tarif Fleischerhandwerk, feste Wochenarbeitszeiten. SV-Beitragspflicht sowie fehlende USt-Pflicht (vgl § 2 Abs 3 LStDV). Zu weiteren Kriterien der Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 9 ff. Zur Ausdehnung der Haftung für Beiträge bei Beauftragung von Nachunternehmern vgl Art 30 des Gesetzes vom 24.07.2017, BGBl 2017 I, 2541. Das BSozG (HFR 1971, 171) sieht die Mitglieder der Argen (Kolonnen der Kopfschlächter) bei einem Viehhof als abhängig Beschäftigte an. Zu solchen Argen vgl BFH 81, 515 = BStBl 1965 III, 185. Vgl außerdem Hasselberg, StBp 1994, 239; FG Düsseldorf vom 09.08.1989 – 9 K 546/81 U – die Schlachter von Geflügel und EFG 1993, 184 – Fleischzerleger am Fließband. Anders EFG 1994, 544, das einen Ausbeiner mit individueller, alleiniger Tätigkeit mit leistungsabhängiger Entgeltberechnung als selbständig ansah; ähnlich BFH/NV 1997, 718; trotz Tätigkeit in einer Kolonne ebenso FG Sachsen vom 14.07.2004 -- 7 K 2385/01, HaufeIndex 1256535, zur USt.

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