Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Wird ein Fertighaus vom Hersteller seinem ArbN auf Grund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen, ist die Differenz zwischen dem Endpreis am Abgabeort und dem Kaufpreis ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug zum Arbeitslohn gehört (BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383). § 8 Abs 3 EStG ist anwendbar (> Rabatte Rz 55 ff). Ist die Verbilligung mit der Auflage verbunden, das Fertighaus von den Kunden des ArbG als Musterhaus besichtigen zu lassen, mindert dies den geldwerten Vorteil nicht ohne weiteres (EFG 1979, 122; > Sachbezüge Rz 47). Auch ein Vor- und Wiederkaufsrecht des ArbG rechtfertigt keine Wertminderung (EFG 1979, 121). Zu weiteren Hinweisen > Grundstück.

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