Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Überlässt der ArbG seinem ArbN ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung während der Ferien, führt dies zu stpfl Arbeitslohn (BFH 183, 124 = BStBl 1997 II, 539; > Sachbezüge Rz 70 Ferienwohnung ). Ergänzend > Arbeitslohn Rz 94. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils > Erholung Rz 5. Wird ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung einem ArbN zur ständigen Nutzung überlassen, ist ein geldwerter Vorteil iHd ortsüblichen Miete anzusetzen (> R 8.1 Abs 6 LStR). Kürzungen, weil die Wohnung selten genutzt wird, sind nicht zulässig; maßgebend für den Ansatz der vollen Miete ist die ständige Verfügbarkeit (> Dienstwohnung Rz 10).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Dient der Aufenthalt der Ausheilung einer Krankheit, kann der Vorteil nach Maßgabe des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei bleiben (> Erholung Rz 3). Vorteile, die wie die Nutzung eines Ferienhauses unmittelbar der Erholung des ArbN dienen, sind uE Erholungsbeihilfen iSv § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 145 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zu einem eigenen Ferienhaus des ArbN > Lebensführung, > Liebhaberei, > Vermietung und Verpachtung.

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