Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In Rheinland-Pfalz erhalten Feldgeschworene eine nach Arbeitsstunden bemessene Entschädigung (§ 12 Feldgeschworenenordnung); ferner werden ihnen Aufwendungen für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs erstattet (§ 14 aaO). Die Entschädigung ist stpfl Arbeitslohn; sie ist nicht als Aufwandsentschädigung steuerfrei (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG), weil sie offensichtlich überwiegend für den Zeitaufwand gezahlt wird (> Aufwandsentschädigungen Rz 37).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In Bayern sind Feldgeschworene steuerlich keine ArbN. Die Feldgeschworenengebühren gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG). Hierfür kommt aber die Steuerbefreiung für > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG) unter entsprechender Anwendung von > R 3.12 LStR in Betracht (vgl OFD München vom 20.10.2003 S-2337 – 2-St-41, HaufeIndex 2219346).

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