1§ 50 Abs. 3 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein DBA besteht. 2Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (> R 34c) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden.
Hauptstichworte zu § 50 EStG:
> Ausland, > Beschränkte Steuerpflicht, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff
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