Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 Euro beträgt.

[1] Hinweis auf § 84 Abs. 1b EStDV. Vor dem VZ 2002 gilt anstelle des Betrags von 20 500 EUR ein Betrag von 40 000 Deutsche Mark.

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