Stand: EL 122 – ET: 6/2020

1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
4. [1] Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.

3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1 900
2006 38,4 1 824
2007 36,8 1 748
2008 35,2 1 672
2009 33,6 1 596
2010 32,0 1 520
2011 30,4 1 444
2012 28,8 1 368
2013 27,2 1 292
2014 25,6 1 216
2015 24,0 1 140
2016 22,4 1 064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0
[1] Nr. 4 i. d. F. des Kroatien StAnpG vom 25.07.2014.

EStR 24a Altersentlastungsbetrag

Allgemeines

(1) 1Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen. 2Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen, sind in die Berechnungen des Altersentlastungsbetrags nicht einzubeziehen. 3Sind in den Einkünften neben Leibrenten auch andere wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG enthalten, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von den der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliegenden Teilen der Leibrenten abzuziehen, soweit er diese nicht übersteigt. 4Der Altersentlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

Berechnung bei Anwendung anderer Vorschriften

(2) Ist der Altersentlastungsbetrag außer vom Arbeitslohn noch von weiteren Einkünften zu berechnen und muss er für die Anwendung weiterer Vorschriften von bestimmten Beträgen abgezogen werden, so ist davon auszugehen, dass er zunächst vom Arbeitslohn berechnet worden ist.

 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge