(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

 
 1   S. d. E. aus den Einkunftsarten
 2 = S. d. E.
 3 Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
 4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
 5 Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
 6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
 7 = G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)
 8 Verlustabzug nach § 10d EStG
 9 Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.04.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 + Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17 = z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

 
 1   Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
 2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
 3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
 4 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
 5 Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II, S. 1615)
 6 - ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
 7 - Steuerermäßigung nach § 35 EStG
 8 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
 9 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12 - Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13 + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. des § 30 EStDV
16 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
18 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
  

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