Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die tägliche Nahrungsaufnahme gehört – auch während der Arbeitszeit – zur steuerlich durch den > Grundfreibetrag berücksichtigten privaten > Lebensführung. Das schließt Aufwendungen für Geräte ein, die der Zubereitung oder dem Aufwärmen von Mahlzeiten dienen (zB eine Mikrowelle). Zu Einzelheiten > Beköstigung am Arbeitsort, > Bewirtung, > Getränke, > Mahlzeiten, > Sachbezüge, > Sachbezugswerte. Besonderheiten gelten für die bei Auswärtstätigkeit anfallenden Mehraufwendungen (> Reisekosten Rz 80 ff). Hinweis auf § 9 Abs 4a EStG. Zur Pauschalbesteuerung der vom ArbG gestellten Mahlzeiten und bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 140 ff, 142 ff, 153 ff sowie > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 31.

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