Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das FA kann einen > Verwaltungsakt, der auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit sog Zwangsmitteln durchsetzen (§§ 328ff AO – > Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang). Gegen die Festsetzung kann Einspruch (§ 347 AO) erhoben werden. Vgl auch > Abführung der Lohnsteuer Rz 11, > Behörden als Arbeitgeber Rz 2, > Lohnsteuer-Nachschau Rz 11/1.

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