Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit – auch als Invalidität bezeichnet – gibt es Hilfen zur Vermeidung unangemessener Härten bei der Vermögensbildung: Wird ein Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Bausparvertrags völlig erwerbsunfähig (volle Erwerbsminderung iSd § 43 Abs 2 SGB VI oder Grad der Behinderung von mindestens 95), so kann er über die prämienbegünstigten Aufwendungen und Prämien vorzeitig unschädlich verfügen. Gleiches gilt für Wohnungsbau-Sparverträge und Baufinanzierungsverträge (> Bausparkassenbeiträge Rz 5). Ebenso ist es bei der Vermögensbildung hinsichtlich der ArbN-Sparzulage (> Anh 5.1 – § 4 Abs 4 Nr 1 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 109). Zu weiteren Hinweisen > Menschen mit Behinderungen, > Behinderten-Pauschbetrag. Zum > Übergangsgeld aufgrund von Erwerbsunfähigkeit > Versorgungsbezüge Rz 26.
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zur steuerlichen Behandlung der Prämien für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung > Lebensversicherungsprämien Rz 14, 15, 18, 21, > Betriebliche Altersversorgung Rz 10 ff, > Unfallversicherung Rz 1 ff. Zur Besteuerung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit > Renteneinkünfte Rz 77 ff, zu Leistungen aus der gesetzlichen > Unfallversicherung Rz 13. Ergänzend > Sozialversicherung. Zur Behandlung von Schadensersatzrenten > Renteneinkünfte Rz 98. Zur Behandlung von > Entschädigungen, die der Schädiger einem im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbslosen als Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB leistet, BFH 262, 143 = BStBl 2020 II, 186.
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