Auf einen Blick:

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs 4 Satz 1 EStG). Der ArbN kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs 4 Satz 5 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann kein steuerfreier Arbeitgeberersatz gewährt werden, Werbungskosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Außerhalb einer doppelten Haushaltsführung scheiden für Arbeitszeiten an der ersten Tätigkeitsstätte auch Abzug oder Gewährung von Verpflegungspauschalen sowie Ansatz oder Übernahme von Unterkunftskosten aus.

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