Rz. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ein ArbN kann je Arbeits-/Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs 4 Satz 5 EStG). Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse, so kann er auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben (je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine).

Wenn mehrere Tätigkeitsstätten pro Arbeits-/Dienstverhältnis die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllen, kann der ArbG die erste Tätigkeitsstätte bestimmen (§ 9 Abs 4 Satz 6 EStG). Der ArbN muss dort nicht den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausüben (BMF vom 25.11.2020, Rz 31, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).

Soll der ArbN in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden, wird er nicht in einem sog weiträumigen Tätigkeitsgebiet (> Rz 51 ff), sondern an verschiedenen, ggf sogar ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (BMF vom 25.11.2020, Rz 46, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).

 

Rz. 33

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Fehlt die Bestimmung des ArbG, wird zugunsten des ArbN die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung am nächsten liegt (§ 9 Abs 4 Satz 7 EStG). In diesem Fall werden die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 9, > Reisekosten) durchgeführt (BMF vom 25.11.2020, Rz 32, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).

 

Beispiel 7:

ArbN C wohnt in Köln und wird bei einer 5-Tage-Woche laut Absprache mit dem ArbG an den Standorten Köln (2 Tage/Woche), Bonn (2 Tage/Woche) und Siegburg (1 Tag/Woche) tätig. Es besteht keine dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte.

Ohne Zuordnung kommen anhand der zeitlichen Aspekte die Standorte Köln und Bonn als erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Wenn der ArbG aber keine der beiden Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte bestimmt, ist erste Tätigkeitsstätte die der Wohnung am nächsten liegende (Köln).

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