Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein > Erststudium stellen keine WK/BA dar (§ 9 Abs 6 und § 4 Abs 9 EStG). Sie sind nur beschränkt als SA bis zu 6 000 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet (> Rz 5).

Zur Rechtsentwicklung > Bildungsaufwendungen Rz 3 ff. Das BVerfG hat entschieden, dass das Abzugsverbot für Aufwendungen für die Erstausbildung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 Bvl 25/14 und 2 BvL 27/14, DStR 2020, 93; differenziert dazu zB Hilbert, NWB 2020, 136 und BB 2020, 735, explizit kritisch etwa Braun, FAZ vom 17.01.2020 S 14, ausführlich Köster, DStZ 2020, 152). Vgl im Nachgang zur BVerfG-Entscheidung ferner BFH vom 12.02.2020 – VI R 17/20 (VI R 64/12), DStR 2020, 1609 = NJW 2020, 2431.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Berufsausbildung ist gegeben, wenn der oder die Betroffene durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 13/1 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung wird seit 2015 nur noch anerkannt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (vgl im Einzelnen § 9 Abs 6 Sätze 2 bis 5 EStG). Die frühere Rechtsprechung, die auch kürzere Ausbildungen anerkannt hatte, ist damit überholt (BFH 235, 444 = BStBl 2012 II, 825 zu einer Ausbildung zum > Rettungssanitäter Rz 3 im > Zivildienst; BFH 240, 352 = BStBl 2015 II, 180 zu einer Flugbegleiterausbildung).

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Berufsausbildung ist als Erstausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und auch kein abgeschlossenes Hochschulstudium (> Erststudium) vorausgegangen ist. Inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind Berufsausbildungsabschlüsse von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der > Europäische Union, des > Europäischer Wirtschaftsraum oder der > Schweiz (BMF vom 22.09.2010, BStBl 2010 I, 721).

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Abzugsverbot (> Rz 1) gilt nicht, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. In diesem Fall sind auch die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als berufsbezogene Aufwendungen in vollem Umfang als WK abziehbar (Ausnahme in § 9 Abs 6 Satz 1 aE EStG). Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (> Bildungsaufwendungen Rz 21).

Die Frage, ob es sich bei einer Piloten-/Flugzeugführer(erst)ausbildung um ein zum WK-Abzug führendes Ausbildungsdienstverhältnis handelt, ist streitig. Hierzu ist vor dem BFH ein Revisionsverfahren anhängig (VI R 18/20 [vormals VI R 59/14]; das zuvor einmal ebenso zu dieser Frage anhängige Verfahren VI R 5/20 [vormals VI R 50/14] ist durch Rücknahme der Klage erledigt). Die vorhergehende Rechtsprechung der FG ist uneinheitlich (EFG 2014, 1786 bejaht ein Ausbildungsdienstverhältnis, EFG 2014, 2129 hat ein solches hingegen abgelehnt).

 

Rz. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ist einer Bildungsmaßnahme (Studium, Ausbildung, Weiterbildung) eine Erstausbildung (oder ein > Erststudium) vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um BA oder WK, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im > Inland steuerpflichtigen Einkünften aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Zu Einzelheiten hinsichtlich einer zweiten Ausbildung oder einer Weiterbildung > Bildungsaufwendungen Rz 22 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die verbleibenden Kosten der Erstausbildung sind trotz des Abzugsverbots als BA/WK bis zu 6 000 EUR im Kalenderjahr als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Er gilt bei verheirateten oder verpartnerten Stpfl für jeden der > Ehegatten bzw eingetragenen > Lebenspartner gesondert, ist also personenbezogen und verdoppelt sich nicht ohne Weiteres (> Ehegattenbesteuerung Rz 29/2, > Bildungsaufwendungen Rz 58). > Verluste können zudem nicht in anderen VZ berücksichtigt werden (> Sonderausgaben Rz 1). Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.

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