aa) § 50d Abs 1 EStG analog

 

Rz. 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einen Erstattungsanspruch, den der ArbN bereits während des noch laufenden Kalenderjahres beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG geltend machen kann, leitet der BFH aus einer analogen Anwendung des § 50d Abs 1 Satz 2 EStG ab (vgl BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493). Das betrifft jene Fälle, in denen der ArbG Teile des Arbeitslohns dem LSt-Abzug unterworfen hat, obwohl das Besteuerungsrecht nicht bei Deutschland liegt oder obwohl das FA eine ‚Freistellung mitgeteilt’ hat (ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 74, > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21).

bb) Anfechtung der Lohnsteuerfestsetzung

 

Rz. 25

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbN kann unterjährig zu einer Erstattung gelangen, indem er zunächst die aufgrund der LSt-Anmeldung gegen den ArbG ergehende Festsetzung hinsichtlich der ihn betreffenden Steuerabzüge mit dem Einspruch anfechtet bzw eine Änderung nach § 164 Abs 2 AO beantragt (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; bestätigt durch BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493; zu Einzelheiten mit einer kritischen Stellungnahme > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 ff). Die Differenz zu den anderweitig festgesetzten Steuerabzügen wird das FA erstatten (vgl § 37 Abs 2 Satz 2 AO; > Rz 36 ff). Zu einem ausführlichen Beispiel > Rz 37 Beispiel 1. Erstattungsberechtigt ist uE nicht der ArbN, sondern der ArbG, der seinerseits aber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, den erhaltenen Betrag an den ArbN weiterzugeben.

 

Rz. 25/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattet das FA – idR das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG – während des laufenden Kalenderjahres LSt an den ArbN, muss diese Korrektur des LSt-Abzugs beim nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch das > Wohnsitz-Finanzamt berücksichtigt werden. Dazu muss uE der ArbG die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – ebenso wie die im betrieblichen LStJA erstattete LSt – gesondert ausweisen (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/4). Die Kenntnis von der Erstattung erhält der ArbG entweder aus seiner Beteiligung am Rechtsbehelfsverfahren des ArbN oder weil das FA die Erstattung an ihn vornimmt.

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