Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ersatzschulen sind > Privatschulen, die eine Ausbildung und Abschlüsse anbieten, die denen der staatlichen Schulen vergleichbar sind. Sie stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates. Mit dem Besuch einer Ersatzschule wird deshalb der Schulpflicht genügt. In den meisten Ländern wird zwischen anerkannten und genehmigten Ersatzschulen unterschieden. Während anerkannte Ersatzschulen selbst Abschlüsse vergeben dürfen, müssen Schüler von genehmigten Ersatzschule ihre Abschlüsse extern erwerben. Privatschulen, die diese Leistungen nicht erbringen, werden als Ergänzungsschulen bezeichnet. Diese bieten Bildungsgänge und Abschlüsse, die an staatlichen Schulen nicht vorgesehen sind.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ersatzschulen erhalten staatliche Zuschüsse, die jedoch idR nicht alle Kosten der Schule decken. Zur Finanzierung des Bildungsangebots wird deshalb von den Ersatzschulen ein > Schulgeld erhoben.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Beihilfen an Ersatzschullehrer bleiben im Rahmen von > R 3.11 Abs 1 LStR steuerfrei, soweit sie aus öffentlichen Mitteln geleistet werden (BFH 139, 536 = BStBl 1984 II, 113). Übersteigende Beträge sind ggf im Rahmen von > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Ergänzend > Beihilfen Rz 16.

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