Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Man unterscheidet zwischen Entstehung und Fälligkeit des staatlichen Anspruchs auf die LSt. Der Zeitpunkt der Entstehung hat zB Bedeutung für die Bestimmung der anzuwendenden Fassung steuerlicher Vorschriften für die beim LSt-Abzug zu berücksichtigenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale, außerdem für die > Verjährung von Steueransprüchen. Zum > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs siehe auch > Abführung der Lohnsteuer Rz 5.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein Steueranspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, bei der LSt also mit dem Zufließen des Arbeitslohns (> Zufluss von Arbeitslohn) an den ArbN (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG), also zu dem Zeitpunkt, in dem der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den > Arbeitslohn erlangt (vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087). Das gilt auch bei > Nachzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn sowie bei der vom ArbG übernommenen pauschalen LSt, die gegenüber der LSt kein aliud, sondern mit ihr identisch ist (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 4 ff). Wird ein ArbN von seinem im Ausland ansässigen ArbG in ein verbundenes Unternehmen im > Inland entsandt, entsteht die LSt ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitslohns durch das ausländische Unternehmen an den ArbN; zur Erhebung der LSt durch das inländische Unternehmen > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 6; vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > R 38.3 Abs 5 Satz 4 LStR. Von dem Zeitpunkt der Entstehung der LSt ist der Zeitpunkt zu unterscheiden, der rechtstechnisch für die Erhebung der LSt maßgebend ist (> Rz 4 ff): Für die zeitliche Zuordnung des laufenden Arbeitslohns oder etwa gezahlter Lohnabschläge zu einem bestimmten Kalenderjahr vgl § 11 Abs 1 Satz 4 EStG iVm § 38a Abs 1 Satz 2 und 3 EStG (> Lohnzahlungszeitraum). Der Steueranspruch entsteht bei der LSt mithin unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht. Zahlt der ArbG Arbeitslohn aus, ohne LSt einzubehalten, so entsteht gleichzeitig der Haftungsanspruch (§ 42d EStG; § 38 AO) gegen den ArbG (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II, 171; > Haftung für Lohnsteuer). Gleiches gilt, wenn die LSt zwar einbehalten, jedoch nicht abgeführt wird. Hat ein Dritter die Pflichten des ArbG zu erfüllen (> Lohnzahlung durch Dritte; § 38 Abs 3a EStG), haftet der Dritte neben dem ArbG (§ 42d Abs 9 EStG). Ergänzend > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Einkommensteuer entsteht hingegen erst mit Ablauf des > Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs 1 EStG). Das Gleiche gilt auch für den Anspruch auf Erstattung der LSt im Rahmen einer Veranlagung zur ESt (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 26 und > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs). Zur Fälligkeit und > Verjährung von Steueransprüchen vgl BFH 192, 405 = BStBl 2001 II, 133.

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