Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Entfernungspauschale wird für den Weg zu derselben Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG). Die Regelung bezieht sich auf die erste Tätigkeitsstätte im Rahmen eines bestimmten Dienstverhältnisses. Hat der ArbN mehrere Dienstverhältnisse und daraus mehrere erste Tätigkeitsstätten, kommt eine Entfernungspauschale für denselben Arbeitstag für jede dieser Tätigkeitsstätten in Betracht (> Rz 55 ff).

 

Rz. 31/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Arbeitstag’ ist jeder Kalendertag, an dem der ArbN in seiner ersten Tätigkeitsstätte tatsächlich anwesend ist. Dazu gehören ggf auch Sonn- und Feiertage, wenn der Stpfl an einem solchen Tag seine Tätigkeitsstätte aufsucht. Auf eine bestimmte Mindestarbeitsleistung an der Tätigkeitsstätte kommt es nicht an; auch nicht auf eine Mindestdauer der Anwesenheit. Die Tätigkeitsstätte muss aber aus beruflichen Gründen von der Wohnung aus erreicht werden.

 

Rz. 31/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein ArbN nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag zu berücksichtigen (BFH 268, 208 = BStBl 2020 II, 473).

Die Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15 EUR/km bzw. 0,18 EUR/km wird auch in Fällen vorgenommen, in denen der Stpfl zB nach einer Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zurückkehrt oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschließend seine > Erste Tätigkeitsstätte aufsucht und von dort wieder nach Hause fährt (BFH 268, 208 aaO). Diese Auffassung wird auch von FinVerw geteilt (H 9.10 LStH "Fahrtkosten bei einfacher Fahrt").

 

Rz. 31/3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Keine Arbeitstage idS sind arbeitsfreie Tage. Dazu gehören besonders Sonn- und Feiertage, Urlaubs- oder Freizeittage (zB bei > Kurzarbeit), Krankheitstage, aber auch Tage, an denen der Stpfl von der Wohnung (> Rz 21 ff) aus zu einer Dienstreise aufbricht und sie dort beendet, ohne die erste Tätigkeitsstätte zu berühren. Bereitschaftsdienst zählt nur dann als Arbeitstag, wenn der Stpfl an der ersten Tätigkeitsstätte gewesen ist.

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