aa) Grundsätzliches

 

Rz. 40

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Hat ein ArbN mehrere Wohnungen (zum Begriff > Rz 21 ff), zB eine Familienwohnung am Hauptwohnsitz und eine Zweitwohnung (Unterkunft) am Beschäftigungsort, so wird für die Entfernungspauschale grundsätzlich nur die Wegstrecke von und zu der Wohnung berücksichtigt, die der ersten Tätigkeitsstätte (> Rz 25) am nächsten liegt (BFH 144, 449 = BStBl 1986 II, 95). Das gilt aber nicht, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des ArbN bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG; > Rz 45 ff). Auf die Häufigkeit der wöchentlich zurückgelegten Wege, die Entfernung und die mit diesen Fahrten verbundenen Strapazen kommt es grundsätzlich nicht an (BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221; BFH/NV 1990, 498 mwN).

 

Rz. 41

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Neben den Aufwendungen für Wege von und zur weiter entfernt liegenden Wohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) sind auch Aufwendungen für Wege von der näher gelegenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG abziehbar. Sucht ein ArbN bei der Rückfahrt von der entfernteren Wohnung zunächst seine Wohnung am Beschäftigungsort auf, und begibt er sich erst von dort zur ersten Tätigkeitsstätte, so steht der Umweg oder eine zeitliche oder räumliche Unterbrechung aus sonstigen Gründen dem WK-Abzug dem Grunde nach nicht entgegen. Als kürzeste Straßenverbindung iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 4 EStG (> Rz 60) können aber nur die Entfernungs-km zugrunde gelegt werden, die sich bei einer unmittelbaren Fahrt zwischen auswärtiger Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben (BFH 166, 288 = BStBl 1992 II, 306).

 

Rz. 42

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Begibt sich ein ArbN innerhalb der Woche oder am Wochenende von der ersten Tätigkeitsstätte aus unmittelbar zu einer entfernteren Wohnung, die nicht Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist (Wochenend- oder Zweitwohnung; > Rz 48 f), so werden die Aufwendungen gleichwohl berücksichtigt, allerdings nur in Höhe der Entfernungspauschale für den Weg bis zur näher gelegenen (Erst-)Wohnung (BFH 114, 340 = BStBl 1975 II, 278; BFH 144, 449 = BStBl 1986 II, 95).

 

Rz. 43

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Begibt sich ein ArbN mehr als einmal wöchentlich zur weiter entfernt liegenden Wohnung am Lebensmittelpunkt (> Rz 45) und erfüllt er die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung, weil er am Beschäftigungsort eine Bleibe hat, so kann er wählen, ob er die Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (eine wöchentliche Familienheimfahrt) oder als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen will. Zu Einzelheiten des Wahlrechts > Doppelte Haushaltsführung Rz 155 ff.

Der kurzfristige Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden auswärtigen Tätigkeitsstätte, zB bei wechselnden Tätigkeitsstätten, begründet aber keine doppelte Haushaltsführung; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum auswärtigen Tätigkeitsort sowie für die Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte sind abziehbar (BFH 209, 502 = BStBl 2005 II, 782 und BFH 209, 527 = BStBl 2005 II, 793). Rechtsgrundlage ist § 9 Abs 1 Satz 1 EStG; abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen oder die für Dienstreisen geltenden Km-Sätze (> Kilometer-Pauschalen Rz 5).

 

Rz. 44

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Diese Grundsätze gelten sowohl für Ehegatten und eingetragene > Lebenspartner als auch für alleinstehende ArbN (BFH 126, 522 = BStBl 1979 II, 224).

bb) Mittelpunkt der Lebensinteressen

 

Rz. 45

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der ArbN kann nicht willkürlich entscheiden, welche seiner Wohnungen den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG bildet. Dies hängt vielmehr von seinem tatsächlichen Verhalten und den objektiv feststellbaren Gegebenheiten im Übrigen ab. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich durch die persönlichen Beziehungen des Stpfl zu diesem Ort und die Art und Weise (zB die Intensität), in der diese Beziehungen aufrechterhalten werden (BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221). Auf den Beweggrund für das Wohnen an einem weiter entfernt liegenden Ort kommt es nicht an (BFH/NV 1989, 576).

aaa) Mittelpunkt bei Verheirateten

 

Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem verheirateten ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen idR dort, wo seine Familie wohnt (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219; BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; R 9.10 Abs 1 Satz 4 LStR). Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 9 LStR).

 

Rz. 47

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die "Familien"-Vermutung gilt entsprechend für eingetragene > Lebenspartner und uE auch für eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft nichtverheirateter Personen (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), aber nicht für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten.

Bei > Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung benutzen, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem abweichenden Ort liegen (vgl BFH 127, 37 ...

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