Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Überlässt ein ArbG seinem ArbN kostenlos oder verbilligt eine oder mehrere Eintrittskarten zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, so ist das grundsätzlich eine Belohnung und gehört deshalb idR zum Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 EStG iVm § 8 Abs 1 EStG); eine individuelle Besteuerung kann durch eine Pauschalierung nach § 37b EStG ersetzt werden (> Rz 4).

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der anzusetzende Wert des geldwerten Vorteils bestimmt sich idR nach dem Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; vgl aber auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG [Freigrenze]; > Sachbezüge Rz 50 ff). Bei Überlassung der "Freikarten" an die eigenen Mitarbeiter des Theaters, Kinos oder des ausrichtenden Sportvereins ist ggf der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG anzuwenden (> Rabatte Rz 56 ff). Auch die Überlassung von Gutscheinen (ausschließlich) zum verbilligten Erwerb von Eintrittskarten stellt einen Sachbezug dar; > Einkaufsgutscheine. Zur Überlassung von Dauereintrittskarten für die Bundesgartenschau vgl EFG 1976, 12. Zu Besonderheiten bei einem gemeinsamen Theaterbesuch im Rahmen von > Betriebsveranstaltungen Rz 6; ab 2015 vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG und BMF vom 14.10.2015, BStBl 2015 I, 832. Barzuwendungen oder eine regelmäßige Zuwendung von Eintrittskarten besonders in der Form der Überlassung von Abonnements oder Dauerkarten führen grundsätzlich zu Arbeitslohn in Höhe der Barzuwendung oder des Sachwerts.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Nicht besteuerbar wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses (vgl hierzu OFD München vom 01.09.2001, BeckVerw 240431) ist aber die Überlassung von Eintrittskarten durch Theater an ihre Mitarbeiter, soweit die Dienstplätze für die Theaterleitung (zB Intendant, Operndirektor, Verwaltungsdirektor) bereit gestellt werden; oder wenn Theaterleute aus betrieblichen Gründen (zB bei nicht ausverkauftem Haus) bestimmte Vorstellungen besuchen sollen; ebenso die Überlassung einer Freikarte je Inszenierung an das künstlerische und bühnentechnische Personal und an Mitarbeiter der Verwaltung für den persönlichen Gebrauch, soweit infolge ihrer Tätigkeit ein dienstlicher Bezug zu den Vorstellungen besteht (zB Werbung, Kartenverkauf). Ebenso nicht besteuerbar ist die Überlassung einer Dauer- oder Einzelkarte für Fußball-Bundesligaspiele an Lizenzspieler und ihre Betreuer – nicht aber zu Gunsten anderer dem Spieler zuzurechnender Privatpersonen wie zB der Ehefrau des Spielers –, wenn diese durch ihren ArbG zur Anwesenheit bei diesen Veranstaltungen verpflichtet worden sind, etwa um den Zusammenhalt der Mannschaft zu fördern oder spieltaktische Erkenntnisse zu gewinnen. Dann werden die Spiele im Rahmen der beruflichen Tätigkeit besucht (> Fußballspieler). Betreut ein ArbN auf Geheiß seines ArbG Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung (zB im Rahmen eines Bundesligafußballspiels), kann dies im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse des ArbG liegen (BFH 243, 242 = BStBl 2015 II, 495).

Zu Eintrittskarten für ein öffentliches Schwimmbad > Bäder. Vgl außerdem > Betriebssport.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Soweit sie besteuerbar sind, kommt für die mit der Hingabe der Eintrittskarte gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen anstelle eines individuellen LSt-Abzugs eine > Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen iSv § 37b EStG in Betracht.

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