Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Rechtsbehelfe. Ein Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht (§ 357 Abs 1 AO). Auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs muss auch in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden, ansonsten ist diese unrichtig iSd § 356 Abs 2 AO; die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr (BFH vom 28.04.2020 – VI R 41/17).

Einspruch kann (auch) durch einfache E-Mail ohne qualifizierte Signatur wirksam eingelegt werden (BFH 250, 12 = BStBl 2015 II, 790; AEAO zu § 357 Nr 1). Im Rahmen der > Elektronische Kommunikation (vgl ferner § 87a AO und AEAO dazu) bietet die FinVerw zB über das Portal www.elster.de ua auch die Möglichkeit, online Einspruch einzulegen; vgl dazu etwa EFG 2018, 1858 (NZB als unbegründet zurückgewiesen, BFH 05.03.2019 – VIII B 124/18, nicht dokumentiert).

Das BMF veröffentlicht iRd > Statistik von Zeit zu Zeit Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Ländern bzw den FÄ.

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