Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Abzug der Aufwendungen insbesondere für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers > Arbeitszimmer Rz 65 ff, ergänzend > Arbeitsmittel.

Zur Gestellung von Einrichtungsgegenständen durch den ArbG > Arbeitslohn Rz 60, 110, > Arbeitszimmer Rz 80, > Computer Rz 15 ff, > Dienstwohnung Rz 41 ff, > Dienstzimmer, > Telekommunikationskosten.

Zur Einrichtung einer Neben- bzw Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort allgemein > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören dabei nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1 000 EUR im Monat angesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG als > Werbungskosten abziehbar sind. Hat der Stpfl eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, ist – soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – die Miete im Wege einer > Schätzung aufzuteilen (vgl insgesamt BFH 264, 6 = BStBl 2019 II, 449; dazu etwa Geserich, NWB 2019, 1792).

Zur Wiederbeschaffung der durch ein unabwendbares Ereignis verlorenen Einrichtung > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Naturkatastrophen, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge