Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Höhe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs 5 EStG (> Einkommen Rz 2), dem bei einen > Arbeitnehmer ohne andere stpfl > Einkünfte nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zugrunde liegen, hat für bestimmte, zB folgende Begünstigungen Bedeutung (Einkommensgrenze): Für die ArbN-Sparzulage (vgl § 13 VermBG [> Anh 5.1] und > Vermögensbildung der Arbeitnehmer) und für die Wohnungsbauprämie (vgl § 2a WoPG; > Wohnungsbau-Prämiensparen).

Zum maßgebenden Einkommen für das Wohngeld vgl §§ 1318 WoGG. Dazu respektive zur Befreiungsnorm des § 3 Nr 58 EStG ferner BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das > Einkommen, zT nach anderen Berechnungskriterien, ist darüber hinaus zB in folgenden Bereichen bedeutsam: für das > Ausbildungsförderungsgesetz (§§ 21ff BAföG), für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114ff ZPO), für die Sozialhilfe (§§ 82ff SGB XII), für das > Elterngeld (§§ 2ff BEEG), für Leistungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (soziale Wohnraumförderung; §§ 9, 20ff WoFG).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe > Einkünfte, Summe der Einkünfte (> Einkünfte Rz 3) und Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG; > Einkommen Rz 1) sowie > Einkommen und zu versteuerndes Einkommen (> Einkommen Rz 2) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs 1 und nach § 43 Abs 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nr 40 EStG steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs 2 EStG nicht abziehbaren Beträge (Regelung aufgrund der > Abgeltungsteuer; § 2 Abs 5a Satz 1 EStG). Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG abziehbaren Kosten für > Kinderbetreuung (§ 2 Abs 5a Satz 2 EStG). Ergänzend > Rz 4; > Einkommen Rz 3.

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen (Verweise in > Rz 3) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Abs 1 und § 43 Abs 5 EStG nicht einzubeziehen (Regelung aufgrund der > Abgeltungsteuer; § 2 Abs 5b EStG). Ergänzend > Rz 3; > Einkommen Rz 3.

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