Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind keine WK (BFH 141, 140 = BStBl 1984 II, 588 und mit Verweis darauf BMF vom 06.07.2010, Rz 19, BStBl 2010 I, 614; > Lebensführung Rz 15 Einbürgerung) und wegen fehlender Zwangsläufigkeit auch keine > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Einbürgerung.

Das Festhalten an vorgenannter Rechtsprechung kann uE durchaus kritisch gesehen werden, gleichwohl dürfte etwaige steuerliche Abzugsfähigkeit auch heutzutage nur in Betracht kommen, wenn die Einbürgerung nachweisbar (> Glaubhaftmachung) Voraussetzung zur Erzielung stpfl > Einkünfte ist und ein privates Interesse daran als unmaßgeblich angesehen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge