Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Einen ohne eigenes Fahrzeug ständig für nur einen Auftraggeber arbeitenden ‚Transportunternehmer’ hat EFG 2008, 415 = DStRE 2008, 634 als ArbN behandelt. Zur Abgrenzung von nichtselbständiger zu gewerblicher Tätigkeit > Arbeitnehmer, > Franchising, > Kuriere.
Zur Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots (§ 12 StVO) durch den ArbG (Paketzustelldienst) vgl > Bußgelder Rz 1 mwN.
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