Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 Abs 1 Satz 2 HS 1 BGB). Ihre Herstellung und Aufrechterhaltung ist Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 1). Zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 83 ff, > Dauernd getrennt lebende Ehegatten Rz 4 ff. Außerdem > Nichteheliche Lebensgemeinschaft, > Eheschließung und > Lebenspartner.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Leistungsbeziehungen zwischen Ehegatten werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten (BFH 179, 350 = BStBl 1996 II, 180). Zu Einzelheiten und zur Kritik > Arbeitnehmer Rz 83 ff. Ergänzend > Oder-Konto.

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