Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sog EVA-Zertifikate stellen eine Form der Mitarbeiterbeteiligung dar, die an der Wertschöpfung des Unternehmens beteiligt, ohne Anteile am Kapital zu übertragen, was bei manchen Unternehmen angesichts ihrer Gesellschaftsstruktur nicht erwünscht ist (> Vermögensbeteiligungen; vgl Schneider, DB 2001, 2509). Die ArbN erwerben die Zertifikate von ihrem ArbG zu einem bestimmten Wert und können sie zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu dem dann erreichten Wert zurückgeben. Auf diese Weise haben sie wie Gesellschafter an Wertzuwächsen des Unternehmens teil, müssen aber auch – nicht anders als ein Gesellschafter – etwaige Einbußen mittragen, die der Unternehmenswert erleidet.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der BFH geht davon aus, dass zwischen dem das Zertifikat erwerbenden ArbN und dem emittierenden Unternehmen eine neben das Dienstverhältnis tretende eigenständige Sonderrechtsbeziehung (allgemein > Arbeitslohn Rz 44/2) besteht, die Grundlage der Kapitalüberlassung an den Emittenten ist. Dementsprechend beruht ein bei Rückgabe des Zertifikats entstehender Kursgewinn oder Verlust auf der Kapitalüberlassung und nicht auf dem Dienstverhältnis. Das gilt auch dann, wenn nur leitende Angestellte des Unternehmens die Zertifikate erwerben können. Anders als eine Aktienoption, die zu Arbeitslohn führen kann (> Stock Options), dient das EVA-Zertifikat nicht als Anreizlohn, und überdies enthält deren Erwerb ein Risiko des Kapitalverlustes (so BFH 226, 47 = BStBl 2010 II, 69; vgl aber > Aktien Rz 3/1). Damit gilt (vgl EFG 2010, 1195; NZB der FinVerw nach BFH/NV 2011, 435 erfolglos):

Ist das Entgelt für das zu erwerbende Zertifikat fremdüblich, fehlt es an einem dem ArbN verbleibenden Vorteil in Gestalt einer verdeckten Lohnzahlung.
Der Differenzbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs führt wegen der neben dem Dienstverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung aus der Kapitalüberlassung nicht zu Arbeitslohn. Erträge aus einem EVA-Zertifikat können beim sie erwerbenden ArbN zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dazu ergänzend > Abgeltungsteuer.

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