Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Antrittsgebühren nach dem MTV für das Zeitungsverlagsgewerbe (NI) sind nach § 3b EStG steuerfrei (BFH 75, 305 = BStBl 1962 III, 376). An Packer gezahlte Antrittsgebühren waren keine tariflichen Zuschläge (BFH 87, 321 = BStBl 1967 III, 117). Zur Antrittszulage nach Umstellung auf rechnergesteuerte Textsysteme vgl BAG vom 26.06.1985, DB 1985, 2696.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Eine Sonderentschädigung für ungünstigen Arbeitsbeginn ist als Zuschlag wegen der Besonderheit der Arbeit Teil des stpfl Arbeitslohns. Die tarifvertragliche Entschädigung für Arbeitszeit, die außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt (vor 6 oder 7 oder nach 18 oder 19 Uhr), ist arbeitsrechtlich Zuschlag für Nachtarbeit, fällt aber nicht in die durch § 3b EStG begünstigten Zeiten (> Lohnzuschläge Rz 58ff) und ist deshalb uE nicht steuerfrei.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Freiexemplare der von der Druckerei produzierten Zeitung bleiben im Rahmen des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs 3 Satz 2 EStG) bei deren ArbN steuerfrei (BFH 200, 254 = BStBl 2003 II, 154; > Rabatte).
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