Auf einen Blick:

Wer einen eigenen Hausstand unterhält und sich am dauerhaften auswärtigen Beschäftigungsort eine Unterkunft nimmt, um nicht täglich "pendeln" zu müssen, führt einen doppelten Haushalt. Nur die notwendigen Mehraufwendungen sind im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG als Werbungskosten abziehbar. Das Stichwort erläutert die Voraussetzungen für deren Abzug im Einzelnen.

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