Rz. 11

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft aus Anlass einer dHf werden zumindest seit 1920 in engen Grenzen anerkannt (vgl RdF vom 06.12.1930, RStBl 1930, 782; RFH vom 02.11.1932, RStBl 1933, 99 und vom 01.08.1934, RStBl 1934, 1238; EFG 1979, 592 mwN). Seither haben Verwaltung und Rechtsprechung den Begriff der dHf entwickelt (vgl A 26 LStR 1966; ferner BFH 103, 501; 520 = BStBl 1972 II, 132; 152). So machte zB BFH 86, 351 = BStBl 1966 III, 503 die berufliche Veranlassung der dHf in Anlehnung an die Voraussetzungen für die Trennungsentschädigung im öffentlichen Dienst von der Unzumutbarkeit des Umzugs an den Beschäftigungsort abhängig. Auch Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt, und zwar zunächst für eine, ab 1955 für zwei Familienheimfahrten im Monat (vgl A 26 Nr 3 LStR 1950; A 26 Abs 1 Nr 3 LStR 1955).

 

Rz. 12

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine gesetzliche Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG brachte ab 1967 erstmals das StÄndG 1966 (BGBl 1966 I, 702 = BStBl 1967 I, 2). Gegen BFH 86, 39 = BStBl 1966 III, 386 wurden lediglich die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich zum Abzug zugelassen und außerdem der Abzug von Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Pkw wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Auf die Zumutbarkeit des Umzugs an den Beschäftigungsort wurde nicht mehr abgestellt.

 

Rz. 13

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der BFH ging jedoch ab 1975 davon aus, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein müsse. Nach Ablauf von zwei Jahren spreche eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie überwiegend aus privaten Gründen beibehalten werde (BFH 123, 444 = BStBl 1978 II, 26 mwN). Diese Einschränkung entsprach jedoch nicht dem arbeitsmarktpolitischen Interesse, die Mobilität der ArbN zu fördern (vgl BT-Drs 8/2501). In § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG wurde deshalb seit 1978 bestimmt, dass es bei einem beruflich begründeten doppelten Haushalt nicht mehr darauf ankommt, aus welchen Gründen er beibehalten wird (ÄndG vom 21.05.1979, BGBl 1979 I, 558 = BStBl 1979 I, 288).

 

Rz. 14

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Vor 1975 wurden Mehraufwendungen für Verpflegung in den Fällen des Einzelnachweises nur anerkannt, soweit die Aufwendungen nicht überhöht waren. Seit 1975 wurde der WK-Abzug für tatsächlich entstandene Mehraufwendungen für Verpflegung durch Einführung des § 9 Abs 4 EStG beschränkt. Vgl § 6 LStDV aF vom 12.12.1974 (BGBl 1974 I, 3643 = BStBl 1974 I, 1026); zur Anpassung der Höchstbeträge ab 1986 vgl BMF vom 04.12.1985, BStBl 1985 I, 703, sowie VO vom 02.04.1986 (BGBl 1986 I, 379 = BStBl 1986 I, 161). Mit Wirkung ab 1987 wurde § 6 Satz 2 LStDV idF bis 1989 eingeführt. Hiernach galten die erhöhten Höchstbeträge bei ArbN mit Einsatzwechseltätigkeit nicht nur für die ersten zwei Wochen, sondern für die ersten drei Monate seit Beginn der Tätigkeit am Beschäftigungsort (ÄndVO vom 23.10.1987, BGBl 1987 I, 2325 = BStBl 1987 I, 741). Die LStDV 1990 (BGBl 1989 I, 1848 = BStBl 1989 I, 405) enthielten aber keine Höchstbeträge iSd § 9 Abs 4 EStG aF mehr. Da die Vorschriften nur deklaratorischen Charakter hatten, genügte es, die Höchstbeträge in A 43 Abs 8 LStR auszuweisen. Ab 1992 ist § 9 Abs 4 EStG gestrichen und die gesetzliche Begrenzung des Abzugs tatsächlich entstandener Mehraufwendungen für Verpflegung durch die Bezugnahme auf § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 in § 9 Abs 5 EStG idF des StÄndG 1992 geregelt worden.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ab 1990 wurde durch Richtlinienrecht eine zeitlich beschränkte ‚unechtedHf für ArbN ohne eigenen Hausstand anerkannt (das galt bis VZ 2003; BMF vom 30.06.2004, BStBl 2004 I, 582; > Rz 17). Das betraf ledige ArbN, die keinen eigenen Hausstand führten (> Rz 23ff), zB weil sie noch in der Wohnung der Eltern lebten. Diese fiktive Gleichstellung mit dem in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG geregelten Tatbestand war zeitlich auf eine Übergangszeit beschränkt. Die noch in R 43 Abs 5 LStR bis 2004 enthaltene Regelung geht zurück auf BFH 114, 428 = BStBl 1975 II, 356, der die durch die auswärtige Beschäftigung entstehenden Mehraufwendungen als allgemeine WK iSd § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehen wollte. Für diese Übergangszeit konnte der ArbG Mehraufwendungen am neuen auswärtigen Beschäftigungsort nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei erstatten.

 

Rz. 15

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1250 = BStBl 1995 I, 438) beschränkte seit 1996 den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung auf gesetzliche Pauschbeträge für die ersten drei Monate der Tätigkeit am Beschäftigungsort (> Rz 125); die Beträge entsprechen denen bei Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten (> Reisekosten Rz 80ff). Ein Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen ist nicht zulässig. Außerdem wurde der Abzug sämtlicher Mehraufwendungen aus § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG auf die Dauer einer Tätigkeit am selben Ort von ...

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