Rz. 9

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die bei doppelter Haushaltsführung entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft wurden herkömmlich als gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG behandelt (> Rz 11ff), weil das ‚Wohnen’ zur privaten Lebensführung gehört und aus beruflichem Anlass entstehende zusätzliche Aufwendungen dafür sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Durch § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG werden sie aber ausdrücklich der beruflichen Sphäre zugeordnet (> Lebensführung Rz 3ff); die Regelung ist also lex specialis zu § 12 Nr 1 EStG. Inzwischen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es ausschließlich berufliche Gründe sind, die solche zusätzlichen Aufwendungen veranlassen. Bei dieser Betrachtung hat § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nur insoweit konstitutive Bedeutung, als der Abzug von WK eingeschränkt wird (glA H/H/R/Bergkemper, § 9 EStG Anm 490; Schmidt/Loschelder, § 9 EStG Rz 220 mwN). In den typisierenden Beschränkungen kann eine Berücksichtigung der Nähe zur privaten Sphäre gesehen werden.

 

Rz. 10

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG ist hinsichtlich der Kosten für Fahrten zwischen dem Haupthausstand und dem Beschäftigungsort außerdem lex specialis zu Nr 4: Soweit tatbestandsmäßig eine dHf gegeben ist und damit die Beschränkung auf eine wöchentliche (Familien-)Heimfahrt gilt, schließt das den Abzug der Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG für die arbeitstäglichen Fahrten zum Lebensmittelpunkt aus (zu einer Option für den Abzug weiterer Fahrtkosten > Rz 156ff). Ohne diesen Vorrang von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG könnte der ArbN den Aufwand für beliebig viele arbeitstägliche Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt als WK ansetzen und zusätzlich die Aufwendungen für ‚gelegentliche’ Übernachtungen am Beschäftigungsort als WK nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehen (> Rz 8). Wie oft ‚gelegentlich’ sein kann, ist ungeklärt; die Zahl der Übernachtungen ist bei Anwendung von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG uE im Prinzip unbegrenzt. Mit einem echten Wahlrecht (Gleichrang) hätte der Gesetzgeber den Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG im Ergebnis selbst den Boden entzogen; das war offenkundig nicht gewollt.

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