Rz. 8

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine gelegentliche Übernachtung am auswärtigen Beschäftigungsort behandelt die Rechtsprechung nicht nach den Regeln der dHf (anders indes > R 9.11 Abs 1 Satz 1 HS 2 LStR, wonach es auf die Zahl der Übernachtungen nicht ankommt; zum Hintergrund dafür > Rz 137/1).

 

Beispiel:

C wohnt in Bingen und hat seinen Arbeitsplatz in Koblenz. Normalerweise ‚pendelt’ C mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als C an einem Tag eine Terminarbeit fertigstellen und bis weit über den Büroschluss hinaus an seinem Arbeitsplatz im Betrieb bleiben muss, zieht er es vor, die Nacht ausnahmsweise in einem Hotel in Koblenz zu verbringen.

C hat seine > Erste Tätigkeitsstätte in Koblenz. Seine Aufwendungen für die gelegentliche Übernachtung am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte werden als allgemeine WK (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG) steuerlich berücksichtigt.

Zu Einzelheiten > Rz 46.

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