Rz. 133

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Für eine dHf an einem im > Ausland Rz 1 gelegenen Beschäftigungsort gelten die Erläuterungen zur kalendertäglich berechneten Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt ((Haupt-)Hausstand) und zur Dreimonatsfrist gleichermaßen. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

 

Rz. 134

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Abweichend von den im Inland maßgebenden Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand (> Rz 125) werden länderweise unterschiedliche Auslandspauschbeträge berücksichtigt (§ 9 Abs 4a Satz 12 iVm Satz 5 aaO EStG). Sie werden bei ganztägiger Abwesenheit mit 120 %, bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie den An- und Abreisetag mit 80 % der höchsten Auslandstagegelder nach dem BRKG durch die FinVerw festgesetzt und im BStBl bekannt gemacht (> Anh 2 Reisekosten (Ausland)). Für dort nicht erfasste Länder gilt der Pauschbetrag für Luxemburg. Für die in der Bekanntmachung nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes wird der Pauschbetrag für das Mutterland angesetzt (> R 9.11 Abs 7 Satz 1 iVm R 9.6 Abs 3 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Reisekosten Rz 91ff.

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