Rz. 244

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Rentenzahlungen aus der GRV (Rentenversicherung Bund) sind keine für frühere unselbständige Arbeit gezahlten Ruhegehälter (vgl > Rz 239) iSd Abkommensrechts, denn die versicherungspflichtigen ArbN erhalten die Zahlungen aufgrund der von ihnen und dem ArbG geleisteten Beiträge. Auf derartige Rentenzahlungen sind damit weder Art 18 (> Rz 239) noch Art 19 (> Rz 241) OECD-MA anwendbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der ArbG einen Teil der Beiträge wirtschaftlich trägt (BFH 232, 137 = BStBl 2011 II, 488 zum DBA > Schweiz). Die Renten gehören deshalb zu den "Anderen Einkünften", die Art 21 OECD-MA regelt. Abs 1 dieser Verteilungsnorm (zum Begriff > Rz 15) weist dem Ansässigkeitsstaat des Stpfl ein alleiniges (vgl > Rz 191) Besteuerungsrecht zu. Vgl auch > Renteneinkünfte Rz 16 und Wassermeyer/Kaeser, Doppelbesteuerung, Art 21 MA Rz 24.

 

Rz. 245

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach Nr 24 des OECD-Musterkommentars (> Rz 112) zu Art 18 ist es den Vertragsstaaten jedoch unbenommen, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen. Davon ist in der jüngeren deutschen Abkommenspolitik mehrfach Gebrauch gemacht worden, sodass Deutschland auch bei (nunmehr) im Ausland ansässigen Rentnern ein – ggf partielles – Besteuerungsrecht zusteht. Diese Regelungen umfassen teilweise auch Leistungen der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, zB im Verhältnis zu > Dänemark Rz 7/1 (Verständigungsvereinbarung in BMF vom 23.03.2006, BStBl 2006 I, 248). Zu weiteren Einzelheiten siehe > Renteneinkünfte Rz 16/3 sowie die jeweiligen Länderstichworte und Art 17 Abs 2 der deutschen Verhandlungsgrundlage (> Rz 111). Zu einer Übersicht über ausländische Rentenversicherungen vgl OFD Frankfurt vom 10.07.2008, DB 2008, 2625.

Im Falle der Freistellung in Deutschland wendet Deutschland auf die ausländischen Renteneinkünfte regelmäßig den > Progressionsvorbehalt Rz 15 an (vgl BFH 230, 361 = BStBl 2011 II, 628 zu dänischen Altersrenten; > Dänemark Rz 10).

 

Rz. 246

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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