Rz. 33

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei der Freistellungsmethode wird die Ausübung des Besteuerungsrechts einem der Vertragsstaaten zuerkannt (Zuteilungsprinzip). Die Freistellungsmethode berührt nicht das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht; es wird lediglich dessen Ausübung in der Weise eingeschränkt, dass ein Vertragsstaat die Einkünfte freizustellen hat (BFH 184, 281 = BStBl 1998 II, 113). Die Verpflichtung zur Freistellung bedeutet jedoch idR nicht, dass die Einkünfte nicht bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (> Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden dürfen.

 

Rz. 34

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Steht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, wird die Doppelbesteuerung in Deutschland – mit Ausnahme bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzeinnahmen – idR durch die Freistellung der Einkünfte vermieden. Die Freistellungsmethode hat den Vorteil, dass bei der Besteuerung die Verhältnisse im Ausland nicht einbezogen werden müssen, was zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens beiträgt. Allerdings kann dadurch auch leichter die Situation eintreten, dass die Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Sofern dies darauf zurückzuführen ist, dass der Quellenstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, zB wenn es für die Einkünfte eine Steuerbefreiung gibt, entspricht dies dem gewollten System und führt nicht dazu, dass die Einkünfte in Deutschland besteuert werden dürfen (> Rz 46). Im Übrigen wird durch Rückfallklauseln (> Rz 60 ff) von der Freistellungsmethode Abstand genommen.

 

Rz. 35

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Wird iRd Verteilungsnormen (> Rz 15) dem anderen Vertragsstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugewiesen, wird in Deutschland die Freistellungsmethode auch dann angewendet, wenn für diese Einkünfte grundsätzlich die Anrechnungsmethode vorgesehen ist (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 24, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 36, 37

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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