Rz. 375

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vergütungen des Gesellschafters einer PersGes oder des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, die dieser für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert (§ 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 und Nr 3 EStG; > Gesellschafter von Personengesellschaften). Für diese nationale deutsche Besonderheit gibt es in den DBA idR keine Entsprechung (Ausnahme zB Art 7 Abs 7, Art 15 Abs 4 DBA-Schweiz oder Art 7 Abs 7 DBA-Österreich). Wenn nicht ein meist anders gefasster Betriebsstättenvorbehalt greift (zB Art 10 Abs 4, Art 11 Abs 4 oder Art 12 Abs 3 OECD-MA), werden die Vergütungen deshalb nicht den Unternehmensgewinnen nach Art 7 OECD-MA, sondern der jeweiligen anderen DBA-Einkunftsart zugerechnet. So auch BFH 219, 518 = BStBl 2009 II, 356 zu Zinszahlungen.

 

Rz. 376

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Um hier für die nationale Besteuerung Klarheit zu schaffen, schreibt § 50d Abs 10 EStG vor, dass derartige Vergütungen bei Anwendung eines DBA, das für diese Fälle keine Sonderregelung enthält, ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten (vgl Gesetzesbegründung zum JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl 2008 I, 2794 [2806] = BStBl 2009 I, 74 [86] in BT-Drs 16/11 108, S 23). Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl 2013 I, 1809) wurde die Regelung neu gefasst. Im Ergebnis werden durch sie zB Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter von PersGes, die nach internationalem DBA-Standart eigentlich nach Art 15 OECD-MA der "unselbständigen Arbeit" zugewiesen werden, national als Unternehmensgewinne umqualifiziert, für die nach Art 7 Abs 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen ist, wenn sie nicht einer im anderen Staat belegenen > Betriebsstätte Rz 25 f zuzurechnen sind.

Ob § 50d Abs 10 EStG das vom Gesetzgeber gesteckte Ziel erreicht, wird skeptisch beurteilt (vgl Schmidt/Loschelder, § 50d EStG Rz 60 mwN). Die nationale Vorschrift führt allerdings nicht dazu, dem anderen Vertragsstaat ein ihm nach Abkommensrecht zustehendes Besteuerungsrecht zu nehmen (vgl zur seinerzeitigen Fassung BFH 231, 84 = BStBl 2014 II, 788; BFH 231, 206 = BStBl 2014 II, 759; BFH/NV 2012, 556). Das könnte sich indes über entsprechende Verständigungsvereinbarungen (> Rz 72 f) ändern.

 

Rz. 377

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei

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